S A T Z U N G
Stand: April 2004
Vorwort
Eine kleine Gruppe ehemaliger Suchtkranker und deren Angehörigen trafen sich erstmals im Jahre 1977 mit dem Ziel den Suchtkranken zu helfen, um eine zufriedene und dauerhafte Abstinenz zu erlangen. Dies war der Ursprung unseres Freundeskreises.
Die formelle Gründung fand am 12. September 1980 statt. Hierbei wurde auch die erste Vereinssatzung beschlossen.
Die Eintragung in das Vereinsregister (VR 535) des Amtsgerichtes Limburg erfolgte
am 2. Mai 1983.
Die hier vorliegende, an das Vereins- und Abgaberecht angepasste, überarbeitete Neufassung, wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14. April 2004 beschlossen.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der im Jahre 1977 gegründete Verein führt den Namen „Freundeskreis Limburg e. V., Selbsthilfegruppen für Suchtkranke“.
Der Freundeskreis Limburg e. V. hat seinen Sitz in 65549 Limburg, Schiede 15 (Hofgebäude) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg eingetragen. Der Freundeskreis Limburg e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
• Hilfe für Suchtkranke und Suchtgefährdete sowie deren Angehörige
• Unterrichtung Suchtkranker und Suchtgefährdeter über Therapiemöglichkeiten
• Überwindung von Vorurteilen in der Öffentlichkeit durch Aufklärungsarbeit
• die Jugend über Wesen und Verlauf von Suchterkrankungen sowie über vorbeugende Maßnahmen in Kenntnis setzen
• Vermittler sein zwischen den Ratsuchenden und den Administrationen, die den Weg zu Therapien verwirklichen können
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Hinführen der Mitglieder in eine dauerhafte und zufriedene Abstinenz
• die Arbeit Rehabilitierter
• die Wiedereingliederung Suchtkranker und Suchtgefährdeter in die Gesellschaft
• die Einbeziehung Suchtkranker und Suchtgefährdeter in die Gruppenarbeit
• die Betreuung der Betroffenen vor, während und nach dem Heilverfahren
• Zusammenarbeit mit allen Organisationen, die den Zielen des Freundeskreises Limburg förderlich sind
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Tätigkeitsbereich
Der Freundeskreis Limburg dient der freien Hilfe Suchtkranker und Suchtgefährdeter aus dem Landkreis Limburg-Weilburg und den benachbarten Kreisgebieten. Darüber hinaus stehen alle Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins jedem Suchtkranken und Suchtgefährdeten sowie interessierten Gästen, die im genannten Bereich hilfsbedürftig werden oder um Hilfe ersuchen, offen, soweit die räumlichen und finanziellen Möglichkeiten des Vereins dies gestatten.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Freundeskreis Limburg e. V. besteht aus:
• ordentlichen Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern
• Fördermitgliedern
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft der natürlichen Personen wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme die Mitglieder der jeweiligen Selbsthilfegruppe entscheiden, die der Beitrittswillige besucht. Voraussetzung für die Aufnahme ist die regelmäßige Teilnahme an den Gruppenabenden.
Die Mitgliedschaft der juristischen Personen (Fördermitglieder) wird auf Antrag durch den Vorstand entschieden.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt/Erlöschung, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung – gegebenenfalls unter Beiwohnung seines Gruppenleiters – vom Vorstand mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden wegen:
• erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
• vereinsschädigendem Verhalten
Der Bescheid über den Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 Beiträge
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
• Mitgliedsbeiträge
• Geld- und Sachspenden
• öffentliche Zuwendungen und Zuschüsse
• Erträge aus Sammlungen, Werbeaktionen und Dienstleistungen
• sonstige Zuwendungen
Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich im Voraus und zwar in einer Summe fällig. Die teilweise oder völlige Entbindung von der Beitragszahlung auf Zeit ist bei nachgewiesener wirtschaftlicher Notlage möglich. Auf Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Auslagen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Freundeskreises Limburg sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt mittels Aushang in unseren Vereinsräumen. Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss enthalten:
a) Eröffnung und Begrüßung durch den Vorsitzenden
b) Bericht des Vorsitzenden
c) Bericht des Schriftführers (Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung)
d) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen, sofern diese erforderlich sind
g) Bericht der Gruppenleiter
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außergewöhnlichen Beiträge
i) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
j) allgemeine Aussprache
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4, die Abberufung von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden eingegangen sein. Die rechtzeitige Unterrichtung der Mitglieder über diesen Termin erfolgt durch Aushang in den Vereinsräumen.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Jahreshauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
Geheime Abstimmungen erfolgen, sobald es ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Überwachung der Erfüllung des Satzungszwecks, die Bestellung und Kontrolle des Vorstandes und gegebenenfalls anderer Vereinsorgane, Änderungen des Vereinszwecks und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist zur Regelung aller Vereinsangelegenheiten berufen, wenn nicht ein anderes Vereinsorgan zuständig ist. Sie kann sich die Behandlung weiterer Angelegenheiten vorbehalten und Ausschüsse zur Wahrung besonderer Aufgaben bilden. Die dieserart berufenen Ausschüsse sind nicht Organe des Vereins.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassierer
d) stellvertretender Kassierer
e) Schriftführer
f) stellvertretender Schriftführer
g) Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes zu denen der/die Ehrenvorsitzende(n) beratend hinzugezogen werden. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
4 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. bzw.
2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Bei Ausscheiden oder Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.
Erleidet ein Vorstandsmitglied einen Rückfall, so ruht sein Amt für die Dauer von zunächst 6 Monaten.
§ 9 Erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Gruppenleiter des Vereins
Der erweiterte Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; er wird vom Vorsitzenden geleitet. Er hat die Aufgabe bei allen besonderen Maßnahmen des Vereins beratend mitzuwirken.
Der Gruppenleiter sowie gegebenenfalls der stellvertretende Gruppenleiter muss Mitglied des Vereins und selbst Suchtkranke(r) sein.
§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
Über Mitgliederversammlungen, außerordentliche Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Kassenführung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Kassierer hat alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen und zu belegen.
Zahlungen dürfen nur mit dem Einverständnis des 1. Vorsitzenden oder, im Verhinderungsfalle, seines Stellvertreters erfolgen.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Freundeskreis Limburg e. V. kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der wiederholten Einladung besonders hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein verbleibendes Vermögen an den Landkreis Limburg-Weilburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke verwendet wird, die sich auf den Suchtkrankenhilfebereich erstrecken.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.04.2004 beschlossen.